Satzung des Kanarienzucht- und Vogelschutzvereins Straubing
§ 1 Allgemeines
1. Der Verein führt den Namen "Kanarienzucht- und Vogelschutzverein Straubing".
2. Der Tätigkeitsbereich des Vereins umfasst das Gebiet Straubing und Umgebung.
3. Der Sitz des Vereins ist in Straubing. Erfüllungsort und Gerichtsbarkeit ist Straubing.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3.Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Erhaltung und Förderung der Vogelzucht als altes Kulturgut auf ideeller Grundlage. Aufgabe ist auch die Förderung des Tier- und Artenschutzes als wesentlicher Beitrag zum Natur- und Umweltschutz und als wertvolle Freizeitbeschäftigung. Ein besonderes Anliegen des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung der Vogelkunde; insbesondere der Vogelpflege und der Vogelzucht.
- Beratung, Belehrung und Erfahrungsaustausch der Mitglieder auf dem Gebiet der Vogelkunde und der Vogelzucht.
- Schulung der Mitglieder und Jugendlichen über artgemäße Haltungsmethoden und die Wahrnehmung des Tierschutzes im Bereich der Vogelzucht, sowie durch belehrende und aufklärende Fachvorträge.
- Abhalten von Vogelausstellungen zur Verbreitung und Förderung der Vogelzucht und von Vogelbörsen zum Erwerb, Verkauf und Tausch von Zuchttieren.
- Förderung der Beschickung und des Besuchs von regionalen und überregionalen Vogelausstellungen und Informationsständen auf regionaler Ebene. Der Verein ist selbstlos tätig: Er folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Durchführung von Vorbeugemaßnahmen zur Verhinderung des Ausbruchs von Krankheiten und Seuchen in den Vogelbeständen der Vereinsmitglieder.
- Regelmäßiges Abhalten und Besuchen von Versammlungen und Züchtertreffen.
- Förderung des Natur- und Vogelschutzgedankens.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- den aktiven Mitgliedern (Züchtern)
- den passiven Mitgliedern (Förderern)
- den Ehrenmitgliedern.
Mitglied des Vereins kann werden:
- Jeder unbescholtene Vogelzüchter oder Freund der Vogelzucht, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt und durch entsprechenden Beschluss aufgenommen wird.
- Kinder und Jugendliche im Alter von 4 bis 18 Jahren, wenn die Zustimmung bzw. Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt, sie einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen, und durch entsprechenden Beschluss die Aufnahme erfolgt. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden die Jugendlichen stimmberechtigt. Die Mitbestimmungsmöglichkeit in der Vereinsjugendgruppe bleibt hiervon unberührt.
Die Mitgliedschaft endet mit der schriftlichen Austrittserklärung zum Jahresende oder durch Tod. Ferner kann die unterlassene Beitragszahlung nach vorheriger Mahnung auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung zur Streichung führen. Im Falle einer Nachentrichtung des Beitrages kann der Vorstand die Streichung rückgängig machen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins oder der Vorstandschaft durch unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten grob verletzt.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Vorstandschaft.
§ 4 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben zur Vertretung ihrer Wünsche und Interessen das Recht an allen Vereinsveranstaltungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedem Mitglied steht die volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung zu. Alle Mitglieder haben ferner das uneingeschränkte Stimmrecht, sowie das Recht, Anträge zustellen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die Satzungen einzuhalten und alle satzungsgemäßen Weisungen und Beschlüsse zu befolgen. Sie sind weiter verpflichtet, dem Verein alle nötigen Auskünfte zu erteilen.
- die Arbeit des Vereins durch regen Versammlungsbesuch und durch ihre Mitarbeit zu unterstützen und zu fördern.
- ihre Zuchten gewissenhaft zu hegen und zu pflegen, die Zuchteinrichtugnen in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und insbesondere darauf zu achten, dass der Tierschutz, sowie die Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten gewährleistet ist.
- die jeweiligen Ausstellungen des Vereins durch Beschickung mit Ausstellungstieren zu unterstützen.
- ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich nachzukommen.
§ 6 Organe des Vereins
- Vorstand
- Ausschuss
- Mitgliederversammlung
- Generalversammlung Den Vorstand bilden: - der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der 1. Schriftführer
- der 1. Kassier, zugleich Ringwart Eine Wahrnehmung eines oder mehrerer dieser Ämter in Personalunion ist unzulässig.
Zum Ausschuss gehören:
- der 1. und der 2. Vorsitzende
- der 1. und 2. Schriftführer
- der 1. Kassier, zugleich Ringwart und der 2. Kassier
- die Spartenobmänner
- 2 Beisitzer
- der Gerätewart.
§ 7 Der Vorstand
Vom Vorstand sind alle Angelegenheiten des Vereins zu erledigen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jedem Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied aus, kann der Ausschuss bis zur nächsten Generalversammlung einen kommissarischen Nachfolger bestimmen. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der
Beschlüsse der General- und Mitgliederversammlung sowie des Ausschusses. Die Sitzungen des Vorstandes und das Ausschusses werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.
Auf Antrag von 2 Mitgliedern des Vorstandes ist der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter verpflichtet, eine Sitzung des Vorstandes einzuberufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der Schriftführer hat über die Beschlüsse der Generalversammlung, des Vorstandes und des Ausschusses Niederschriften zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren. Der Kassier leitet die gesamten Geld- und Kassenangelegenheiten. Er hat insbesondere für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen und die den Bedürfnissen des Vereins und den behördlichen Auflagen entsprechende Bücher und Karteien zu führen. Weiterhin nimmt er die Aufgaben des Ringwartes wahr. Bei Verhinderung des 1. Schriftführers bzw. 1. Kassiers werden die Aufgaben jeweils durch deren Vertreter wahrgenommen.
Die Obmänner nehmen die Interessen der Züchter im Ausschuss und in den Versammlungen wahr. Die Beisitzer sprechen für die Vereinsmitglieder im Ausschuss und in den Mitgliederversammlungen.
§ 8 Zuständigkeit der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten jeweils allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 9 Sitzung der Vorstandschaft
Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens 1 Woche vorher, einzuladen.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 10 Der Ausschuss
Dem Ausschuss obliegt die Entscheidungskompetenz in allen wichtigen Vereinsproblemen. Er ist verpflichtet, für die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung Sorge zu tragen. Der Ausschuss kann selbsttätig persönliche Angelegenheiten sowie Streitigkeiten unter Mitgliedern zur Erledigung bringen. Gegen die Beschlüsse des Ausschusses steht die Berufung zur Mitglieder- oder Generalversammlung offen.
Der Ausschuss hat in allen Angelegenheiten, die nicht der General- bzw. der Mitgliederversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, die maßgebende Beschlussfassung. Die Beschlüsse sind bindend. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Ausschussmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt..
Der Ausschuss kann jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Geheime Beschlüsse des Ausschusses sind als „GEHEIMNIS AUF EHRENWORT“ zu bewahren.
§ 11 Mitgliederversammlung
Es finden mindestens 4 Mitgliederversammlungen im Jahr statt.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereins
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss der Vorstandschaft über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
Die Generalversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche durch persönliche Einladungsschreiben, Email oder Ankündigung in der örtlichen Tagespresse, einberufen.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, oder einem anderem Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn 1/5 der Erschienen dies beantragt. Wahlen erfolgen geheim. Wenn alle anwesenden Mitglieder einverstanden sind und nur 1 Kandidat zur Verfügung steht, kann per Handzeichen gewählt werden.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungs-ergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 13 Amtsdauer
Die Vorstandschaft wird auf 3 Jahre gewählt. Fällt ein Vorstandsmitglied aus irgendwelchen Gründen aus, so muss die Funktion kommissarisch durch den Ausschuss neu bestimmt werden.
§ 14 Kassenprüfer
Zur Überprüfung der Kassengeschäfte werden von der Generalversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Ihre Amtszeit beträgt jeweils 3 Jahre. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, kann der Ausschuss für den Rest der Wahlperiode einen kommissarischen Kassenprüfer bestellen.
Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Überprüfung der rechnerischen Tätigkeit des Kassiers hinsichtlich der Kassen- und Geldverwaltung, sowie der Überprüfung der Vollzähligkeit und Ordnungsmäßigkeit aller Belege. Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung dem Vorstand und anschließend der Generalversammlung bekanntzugeben.
§ 15 Verleihung von Vereinsabzeichen
Als Anerkennung für langjährige, treue Mitgliedschaft werden bei:
- 5-jähriger, ununterbrochener Mitgliedschaft das silberne
- 10-jähriger, ununterbrochener Mitgliedschaft das goldene Vereinsabzeichen verliehen.
Besonders aktiven Mitgliedern können vorzeitig diese Ehrungen zuteil werden bzw. in anderer, angemessener Weise Ehrungen verliehen werden.
§ 16 Materiallager
Das angemietete Materiallager liegt in der Verantwortlichkeit des Gerätewartes.
Der Gerätewart regelt das eigenverantwortlich und wendet sich bei Bedarf an die Vorsitzenden.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mehr als 3/4 der Stimmberechtigten erschienen sind und von diesen wiederum 3/4 für die Auflösung stimmen.
Erscheinen weniger als 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder, so ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung des Vereins gilt dann als beschlossen, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den Tiergarten Straubing, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Straubing, den 12.04.2015